NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1           Name und Sitz

Unter dem Namen "LOYAL BUSINESS ALLIANCE" (LBA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

Art. 2           Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung von Freundschaft sowie Geschäftsbeziehungen unter den Mit-gliedern und des Vereins gegen aussen.

 
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3           Aktivmitgliedschaft

1 Als Aktivmitglieder können dem Verein Männer beitreten, deren Hauptgeschäftsaktivitäten diejenigen anderer Mitglieder nicht tangieren. Allfällige Zweifelsfälle werden durch den Vorstand entschieden.

2 Der Beitritt geschieht in folgender Form:

*   Der Bewerber muss von einem Aktivmitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden.

*   Der Bewerber hat den Präsidenten in schriftlicher Form über seinen Lebenslauf und den beruflichen Werdegang zu informieren.

*   Der Präsident benachrichtigt umgehend alle Mitglieder. Macht nicht innert Monatsfrist mindestens 1 Aktivmitglied von seinem Vetorecht Gebrauch, nimmt der Bewerber am nächsten Anlass teil.

*   Falls die am betreffenden Anlass anwesenden Mitglieder nicht innert Wochenfrist dem Präsidenten schriftlich Ihre Ablehnung begründen, gilt der Bewerber als aufgenommen.

*   Der Bewerber wird daraufhin vom Präsidenten über den Entscheid informiert.

 

Art. 3a         Passivmitgliedschaft

1 Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer die Interessen der LBA fördern und unterstützen will. Passivmitglieder werden in stiller Wahl vom Vorstand aufgenommen.

2 Die Aktivmitgliedschaft kann in eine Passivmitgliedschaft umgewandelt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten und hat drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.

 

Art. 3b         Ehrenmitgliedschaft

1 Die Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten  Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

2 Vorschläge aus den Reihen der Mitglieder haben schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.

 

Art. 4           Beitritt und Austritt

Der Beitritt ist nur unter den in Art. 3 aufgeführten Bedingungen möglich. Es besteht kein Rekursrecht. Austritte müssen mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt werden. Die austretenden Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 5           Ausschluss

1 Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch stehen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben kein Rekursrecht.

2 Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich erscheint, unter Grundangabe auszuschliessen.

 

ORGANISATION
Art. 6           Organe

Die Organe des Vereins sind

*   die Hauptversammlung

*   der Vorstand

*   die Rechnungsrevisoren

*   die Kommissionen

 

Art. 7           Hauptversammlung

1 Der Verein hält jährlich, nicht später als Ende März, eine ordentliche Hauptversammlung ab.

2 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden, sofern die Geschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.

3 Die Einberufung der Hauptversammlung hat mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern bekanntzugeben ist. Über Traktanden, die nicht verzeichnet sind, kann an einer Hauptversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand zwei Monate vor der ordentlichen Hauptversammlung unterbreitet werden.

4 Beschlussfassung:

*   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.

*   Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (relatives Mehr).

*   Ordnungsanträge unterstehen ebenfalls dem relativen Mehr.

*   Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einer anderen Organisation ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

*   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll führt der Sekretär. Stimmenzähler ist der Vorsitzende.

*   Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, geheime Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

*   Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

*   Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.

5 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind die folgenden:

*   Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Berichte der Kommissionen

*   Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisoren

*   Entlastung des Vorstandes

*  Ernennung von Ehrenmitgliedern

*  Wahl des Vorstandes

*   Wahl der Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisoren

*   Vornahme von Statutenänderungen

*   Schaffung und Verwendung von Spezialfonds

*   Erledigung der vom Vorstand überwiesenen Geschäfte

*   Festsetzung des Jahresbeitrages

*   Auflösung des Vereins

 

Art. 8           Der Vorstand

1 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und behandelt alle anfallenden Geschäfte.

2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Sie führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweit.

3 Die Wahl des Vorstands erfolgt jeweils auf die Dauer eines Jahres.

4 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

*   Handhabung der Statuten und Reglemente

*   Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

*   Einberufung der Hauptversammlung

*   Aufnahme von Passivmitgliedern

*   Jährliche schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit, die Rechnungsablage über die Jahresrechnung sowie über allfällige Spezialfonds

*   Festsetzung von Entschädigungen und Unterstützungsbeiträgen an Mitglieder sowie Erlass ei-nes besonderen Entschädigungsreglements für Vorstandsmitglieder

*   Vorschlag zur Festsetzung des Jahresbeitrages

*   Wahl von Kommissionen

*   Ausschluss von Mitgliedern

 

Art. 9           Die Rechnungsrevisoren

1 Die Prüfung der Rechnungsführung und allfälliger Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen. Die Revisoren erstellen einen Bericht zuhanden der Hauptversammlung.

2 Die Wahl der Revisoren und Ersatzrevisoren erfolgt jeweils für die Amtsdauer eines Jahres durch die Hauptversammlung.

 

Art. 10         Die Kommissionen

1 Zur Ausführung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen eingesetzt werden. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für die Amtsdauer eines Jahres gewählt.

2 Über ihre Tätigkeiten erstatten die Kommissionen der Hauptversammlung Bericht.

 

FINANZIELLE MITTEL, HAFTUNG
Art. 11         Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

*   Jahresbeiträgen der Mitglieder

*   Beiträgen von Gönnern

*   Erträgen aus Anlässen

*   Zinsen des Kapitals

 

Art. 12         Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 13         Auflösung des Vereins

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist das Vereinsvermögen unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für allfällige Schulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Diese revidierten Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 22. Januar 1998 einstimmig gutgeheissen und ersetzen diejenigen vom 30. März 1994.

 

VERUS AMICUS EST TAMQUAM ALTER IDEM

 

Roger Hofmann, Präsident

Adrian Kauth, Sekretär