Unter dem Namen "LOYAL BUSINESS ALLIANCE" (LBA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vorstand.
Der Verein bezweckt die Förderung von
Freundschaft sowie Geschäftsbeziehungen unter den Mit-gliedern und des Vereins
gegen aussen.
1 Als Aktivmitglieder
können dem Verein Männer beitreten, deren Hauptgeschäftsaktivitäten diejenigen
anderer Mitglieder nicht tangieren. Allfällige Zweifelsfälle werden durch den
Vorstand entschieden.
2 Der Beitritt
geschieht in folgender Form:
Der Bewerber muss von einem Aktivmitglied zur
Aufnahme vorgeschlagen werden.
Der Bewerber hat den Präsidenten in schriftlicher
Form über seinen Lebenslauf und den beruflichen Werdegang zu informieren.
Der Präsident benachrichtigt umgehend alle
Mitglieder. Macht nicht innert Monatsfrist mindestens 1 Aktivmitglied von
seinem Vetorecht Gebrauch, nimmt der Bewerber am nächsten Anlass teil.
Falls die am betreffenden Anlass anwesenden
Mitglieder nicht innert Wochenfrist dem Präsidenten schriftlich Ihre Ablehnung
begründen, gilt der Bewerber als aufgenommen.
Der Bewerber wird daraufhin vom Präsidenten über den
Entscheid informiert.
1 Als Passivmitglied
kann aufgenommen werden, wer die Interessen der LBA fördern und unterstützen
will. Passivmitglieder werden in stiller Wahl vom Vorstand aufgenommen.
2 Die Aktivmitgliedschaft
kann in eine Passivmitgliedschaft umgewandelt werden. Dies bedarf einer
schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten und hat drei Monate vor Ablauf des
Geschäftsjahres zu erfolgen.
1 Die
Hauptversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um die
Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
2 Vorschläge aus den
Reihen der Mitglieder haben schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
Der Beitritt ist nur unter den in Art. 3 aufgeführten Bedingungen möglich. Es besteht kein Rekursrecht. Austritte müssen mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt werden. Die austretenden Mitglieder sind für ausstehende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
1 Mitglieder, deren
Verhalten mit dem Zweck und den Zielsetzungen des Vereins im Widerspruch
stehen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Sie haben kein
Rekursrecht.
2 Der Vorstand hat
das Recht, Mitglieder, deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich
erscheint, unter Grundangabe auszuschliessen.
Die Organe des Vereins sind
die Hauptversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
die Kommissionen
1 Der Verein hält
jährlich, nicht später als Ende März, eine ordentliche Hauptversammlung ab.
2 Ausserordentliche
Hauptversammlungen werden, sofern die Geschäfte dies erfordern, durch den
Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies
verlangt.
3 Die Einberufung der
Hauptversammlung hat mindestens einen Monat vor ihrer Abhaltung zu erfolgen,
wobei das Verzeichnis aller zu behandelnden Geschäfte den Mitgliedern
bekanntzugeben ist. Über Traktanden, die nicht verzeichnet sind, kann an einer
Hauptversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Anträge der
Mitglieder müssen dem Vorstand zwei Monate vor der ordentlichen
Hauptversammlung unterbreitet werden.
4 Beschlussfassung:
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.
Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr
sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (relatives Mehr).
Ordnungsanträge unterstehen ebenfalls dem relativen
Mehr.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung
des Vereins oder Vereinigung mit einer anderen Organisation ist die Zustimmung
von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der
Präsident oder Vizepräsident, das Protokoll führt der Sekretär. Stimmenzähler
ist der Vorsitzende.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt,
geheime Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der
geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der
Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn
die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit
ihm oder seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie betrifft.
5 Die Aufgaben der
Hauptversammlung sind die folgenden:
Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes und der
Berichte der Kommissionen
Abnahme der Jahresrechnung und Entgegennahme des
Berichts der Rechnungsrevisoren
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisoren
Vornahme von Statutenänderungen
Schaffung und Verwendung von Spezialfonds
Erledigung der vom Vorstand überwiesenen Geschäfte
Festsetzung des Jahresbeitrages
Auflösung des Vereins
1 Der Vorstand
vertritt den Verein nach aussen und behandelt alle anfallenden Geschäfte.
2 Der Vorstand
besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
Sie führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv zu zweit.
3 Die Wahl des
Vorstands erfolgt jeweils auf die Dauer eines Jahres.
4 Der Vorstand hat
folgende Aufgaben:
Handhabung der Statuten und Reglemente
Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
Einberufung der Hauptversammlung
Aufnahme von Passivmitgliedern
Jährliche schriftliche Berichterstattung über die
Vereinstätigkeit, die Rechnungsablage über die Jahresrechnung sowie über
allfällige Spezialfonds
Festsetzung von Entschädigungen und
Unterstützungsbeiträgen an Mitglieder sowie Erlass ei-nes besonderen
Entschädigungsreglements für Vorstandsmitglieder
Vorschlag zur Festsetzung des Jahresbeitrages
Wahl von Kommissionen
Ausschluss von Mitgliedern
1 Die Prüfung der
Rechnungsführung und allfälliger Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren
vorgenommen. Die Revisoren erstellen einen Bericht zuhanden der
Hauptversammlung.
2 Die Wahl der
Revisoren und Ersatzrevisoren erfolgt jeweils für die Amtsdauer eines Jahres
durch die Hauptversammlung.
1 Zur Ausführung
besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen
eingesetzt werden. Die Mitglieder der ständigen Kommissionen werden für die
Amtsdauer eines Jahres gewählt.
2 Über ihre
Tätigkeiten erstatten die Kommissionen der Hauptversammlung Bericht.
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
Jahresbeiträgen der Mitglieder
Beiträgen von Gönnern
Erträgen aus Anlässen
Zinsen des Kapitals
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen,
so ist das Vereinsvermögen unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen
aufzuteilen. Für allfällige Schulden haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Diese revidierten Statuten wurden an der
Hauptversammlung vom 22. Januar 1998 einstimmig gutgeheissen und ersetzen diejenigen
vom 30. März 1994.
VERUS AMICUS EST TAMQUAM ALTER IDEM
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Roger Hofmann,
Präsident |
Adrian Kauth,
Sekretär |